Bis zum Tod in der eigenen Wohnung leben

 

Was sich die meisten alten Menschen wünschen, ist in Horgen (ZH) für eine kleine Zahl von Seniorinnen und Senioren möglich geworden, wie die NZZ im vergangenen Dezember berichtete.  In einem herkömmlichen Pflegeheim hat die private Stapfer-Stiftung 59 Alterswohnungen eingerichtet. Aus den Einzelzimmern sind Zwei- bis Dreieinhalbzimmerwohnungen entstanden, mit Küche, Wohnzimmer, Dusche und Toilette. Die Bewohner können ihr eigenes Mobiliar mitnehmen. Die Siedlung verfügt über das gleiche Angebot wie ein Pflegeheim. Rund die Hälfte der Wohnungen ist heute von Paaren belegt. Was neu ist an diesen Alterswohnungen: Wenn Frau oder Mann pflegebedürftig werden, muss kein Umzug ins Pflegeheim organisiert werden. Die stationäre Pflege ist in der vertrauten Umgebung möglich.

Das Problem solcher erwünschten Einrichtungen liegt beim Finanzierungssystem der Langzeitpflege. Die sind bei den ambulanten und wie stationären Leistungsanbietern von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Zudem müssen solche Alterssiedlungen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Das Pflege- und Betreuungspersonal muss rund um die Uhr anwesend sein, es braucht ein Stationszimmer für die Pflegenden, und Pflegebetten müssen jederzeit zur Verfügung stehen.

Vier Fünftel der Wohnungen in Horgen sind über Ergänzungsleistungen finanzierbar. Das garantiere, schreibt die NZZ, dass sich auch finanziell schlechter gestellte Personen dieses Angebot leisten könnten. Zweifel sind hier allerdings angebracht. Die günstigste Variante mit einer 2½-Zimmerwohnung kostet gemäss Pensionstaxliste 2016 für eine Person monatlich 4320 Franken, für ein Paar 4950 Franken. In diesem Betrag inbegriffen sind eine Hauptmahlzeit und 30 Franken Betreuungstaxe pro Tag, die jeder Wohnungsmieter bezahlen muss, auch wenn  er noch keine Betreuung beansprucht.

Edith Lang leitet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft im Kanton Luzern, welche für die Bewilligung von pflegerischen Einrichtungen zuständig ist. Das Modell von Horgen sei durchaus denkbar, sagt sie. Sobald jedoch neben den Wohnmöglichkeiten auch pflegerische Leistungen erbracht werden, ist eine Bewilligung notwendig. Sonst können diese Leistungen gemäss Pflegefinanzierungsgesetz nicht finanziert werden. Ausschlaggebend für eine Bewilligung wäre auch die Bettenplanung des Kantons. „Die Idee mit dem Verbleib in der gleichen Wohnung bis zum Tod ist schon gut“, sagt Paolo Hendry von der Abteilung Alter und Gesundheit in der Stadt Luzern. Aber damit würde die Bettenplanung in Frage gestellt.
René Regenass – 12. Januar 2017